§ 132 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil Erschließung
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag

§ 132 BauGB Regelung durch Satzung

§ 132 Regelung durch Satzung

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.