§ 132 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 132 StGB Amtsanmaßung

§ 132 Amtsanmaßung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.