§ 135 b BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135 b BauGB Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

§ 135 b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135 a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. 3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.