§ 135 c BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135 c BauGB Satzungsrecht

§ 135 c Satzungsrecht

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135 a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, 4. die Verteilung der Kosten nach § 135 b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.