§ 137 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 137 ZVG (Nachträgliche Ermittlung des Berechtigten)

§ 137 (Nachträgliche Ermittlung des Berechtigten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter auszuführen. (2) 1Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. 2Die im § 878 der Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.