§ 138 h AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
2. Unterabschnitt Anzeigepflichten

§ 138 h AO Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

§ 138 h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

AO ( Abgabenordnung )

(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss. (2)