§ 14 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 14 BGB Unternehmer

§ 14 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 14 Unternehmer

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.