§ 14 e EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 14 e EnWG Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

§ 14 e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15 d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln. (3) Die Beteiligung nach § 14 d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen. (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes: 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14 d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung, 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14 d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und 3. die Stellungnahmen nach § 14 d Absatz 6. (5)