§ 14 EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 14 EnWG Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die §§ 12, 13 bis 13 c und die auf Grundlage des § 13 i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. 2§ 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben. (1 a) weggefallen (1 b) weggefallen (1 c)