§ 14 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 5 Außergerichtliche Schlichtung

§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

§ 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655 a bis 655 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247 a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.