Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens 13. ABSCHNITT Revision
1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden keine Anwendung.