§ 147 a GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL X Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 147 a GewO Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 147 a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.