§ 149 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
ERSTER ABSCHNITT Sicherung der Insolvenzmasse

§ 149 InsO Wertgegenstände

§ 149 Wertgegenstände

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen. (2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.