§ 15 a BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
I. TEIL Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 15 a BVerfGG (Kammern und Geschäftsverteilung)

§ 15 a (Kammern und Geschäftsverteilung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. 2Jede Kammer besteht aus drei Richtern. 3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben. (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.