§ 15 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Zweiter Abschnitt. Verfahren

§ 15 AGBG Verfahren

§ 15 Verfahren

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die § 23a, § 23b und § 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (2) Der Klageantrag muss auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.