§ 15 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 2 Schutzrechte

§ 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

BMG ( Bundesmeldegesetz )

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.