§ 15 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

BMG ( Bundesmeldegesetz )

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