§ 15 EnEV
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

§ 15 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

(1) 1Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779:2007-09 nicht überschreitet. 2Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779:2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 erweitert werden. (2)