§ 15 GEIG
Stand: 18.03.2021
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Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften

§ 15 Bußgeldvorschriften

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.