§ 15 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 15 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

§ 15 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht einberufen. 2Sie muß einberufen werden, wenn das vom Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigern beantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemeldeten Forderungsbeträge vertreten. (2) 1Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der Gläubiger einen Gläubigerausschuß wählen. 2Zu Mitgliedern können auch sachkundige andere Personen gewählt werden. 3Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforderlich, einen vorläufigen Gläubigerausschuß bestellen. (3) 1In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwalter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das Gericht bedarf. 2Das Gericht kann die Bestellung des gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint. (4) 1Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge dieser Gläubiger auf sich vereinigen. (5)