§ 15 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 6 Anwendungsbereich

§ 15 UKlaG Ausnahme für das Arbeitsrecht

§ 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.