(1) 1Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34 e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34 d Absatz 2 Satz 1. 2Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34 d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11 a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert. (2) 1Wird die Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34 d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. 2Die Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. (3)
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