§ 158 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Titel Zwangsverwaltung

§ 158 ZVG (Befriedigung von Grundpfandberechtigten)

§ 158 (Befriedigung von Grundpfandberechtigten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen. (2) 1Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. 2Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich. (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.