§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
BNotO ( Bundesnotarordnung )
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.