§ 16 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 16 GesO Vergleich

§ 16 Vergleich

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf Antrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet werden. (2) Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den nicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der Schlußverteilung abzuschließen. (3) 1Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt werden soll. 2Die vorab zu befriedigenden und die bevorrechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden; allen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu gewähren. (4) 1Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist eine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzuführen. 2Prüfungstermin und Vergleichstermin können verbunden werden. 3Die Annahme des Vergleichsvorschlags erfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungsbeträge dieser Gläubiger. 4Stimmberechtigt sind nur die nicht bevorrechtigten Gläubiger. (5)