VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung DRITTER ABSCHNITT Festsetzungs- und Feststellungsverfahren 1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung I. Allgemeine Vorschriften
(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(2)
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