§ 162 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 162 ZVG (Anzuwendende Vorschriften)

§ 162 (Anzuwendende Vorschriften)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170 a etwas anderes ergibt.