§ 165 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.