§ 169 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 169 ZVG (Vorausverfügung über Miet- oder Pachtzins)

§ 169 (Vorausverfügung über Miet- oder Pachtzins)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Ist das Schiff einem Mieter oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des § 578 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Soweit nach § 578 a Abs. 2 für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs maßgebend; ist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf Antrag des Gläubigers dem Mieter oder Pächter zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt. (2)