(1) 1Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17 e, 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, 3. nach § 17 d Absatz 1 und 6, 4. nach den §§ 17 a und 17 b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung, 5. nach § 12 b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. 2Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. 3Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17 e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen. (2)
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