§ 17 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 17 GesO Verwertung des Vermögens und Erfüllung der Forderungen

§ 17 Verwertung des Vermögens und Erfüllung der Forderungen

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung zuzuführen. (2) Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter auf der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten anerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vorschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen. (3) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen: 1. mit gleichem Rang a) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung, b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen, c) soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § vorab zu begleichen sind;