§ 17 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften

§ 17 UKlaG Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) Abweichend von § 4 a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen. (2) Die Berichtspflichten nach § 4 b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.