§ 173 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 173 ZVG (Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter)

§ 173 (Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. 2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.