§ 174 a ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 174 a ZVG (Zu berücksichtigende Rechte)

§ 174 a (Zu berücksichtigende Rechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.