§ 178 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote

§ 178 BauGB Pflanzgebot

§ 178 Pflanzgebot

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.