§ 18 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
ERSTER ABSCHNITT Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

§ 18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3)