§ 18 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 18 BMG Meldebescheinigung

§ 18 Meldebescheinigung

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Doktorgrad, 4. Geburtsdatum, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. 3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln. (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.