§ 18 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten

§ 18 BMG Meldebescheinigung

§ 18 Meldebescheinigung

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Doktorgrad, 4. Geburtsdatum, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. 3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln. (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.