§ 18 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
III. Beleihung
1. Mündelhypothek

§ 18 ErbbauRG (Anlage von Mündelgeld)

§ 18 (Anlage von Mündelgeld)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.