§ 18 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 18 GesO Verteilung

§ 18 Verteilung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Der Verteilungsvorschlag ist mit den Gläubigern und dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. 2Im Ergebnis des Schlußtermins ist der Verteilungsvorschlag zu ändern oder zu ergänzen und danach zu bestätigen. (2) 1Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags durch das Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen und den Gläubigern, deren Forderungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereichter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung gegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden kann. 2Den Gläubigern sind vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Verzeichnis der Forderungen zu erteilen. 3Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies gilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat. (3) 1Nicht verwertbare Sachen können Gläubigern zum Schätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderungen überlassen werden. 2Anderenfalls sind sie dem Schuldner herauszugeben. (4) Nach der Verteilung ist vom Verwalter darüber ein Abschlußbericht anzufertigen, der vom Gericht zu prüfen ist.