§ 1839 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1839 BGB Bereithaltung von Verfügungsgeld

§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. 2Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2. (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.