§ 188 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 188 BRAO Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.