§ 19 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
II. TEIL Verfassungsgerichtliches Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 19 BVerfGG (Ablehnung eines Richters)

§ 19 (Ablehnung eines Richters)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) 1Die Ablehnung ist zu begründen. 2Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. 3Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird. (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend. (4) 1Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. 2Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.