§ 19 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
III. Beleihung
1. Mündelhypothek

§ 19 ErbbauRG (Höhe der Hypothek)

§ 19 (Höhe der Hypothek)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) 1Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. 2Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 3Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen. (2) 1Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.