§ 19 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 19 GesO Einstellung der Gesamtvollstreckung

§ 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen: 1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters; 2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses; 3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können; 4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1 ) beseitigt ist. (2) 1Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. 2Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen. (3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. (4)