§ 1937 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.