(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn 1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt; 2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält; 3. ein Wohnungsinhaber a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
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