§ 2 AnfG
Stand: 29.03.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654

§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte

§ 2 Anfechtungsberechtigte

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.