(1) 1Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. 2Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) 1Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. 2Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4)
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