§ 2 EnEG
Stand: 04.07.2013
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BGBl. I S. 2197

§ 2 EnEG Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

EnEG ( Energieeinsparungsgesetz )

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. 2Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf 1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger, 2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze, 3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur, 4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme, 5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen, 6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,