§ 2 GesO
Stand: 06.06.1990
zuletzt geändert durch:
-, -

§ 2 GesO Antragstellung

§ 2 Antragstellung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. 3Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen. (2) 1Nach Eingang des Antrags ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. 2Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstreckung von Bedeutung sind. 3Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. 4Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. (3)