Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 2 HeizkostenVO Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.